Expodesign Carpet, Bodenbelag, Messeteppich
Expodesign Carpet, Bodenbelag, Messeteppich
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

 

1.1

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der EXPODESIGNCARPET

erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese

gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie

nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

 

1.2

Persönlich, telefonisch oder schriftlich eingehende Aufträge gelten als erteilt.

Diese Aufträge sind für die EXPODESIGNCARPET verbindlich,

wenn sie durch eine schriftlich erfolgte Auftragsbestätigung angenommen

worden sind.

So gelten diese Bedingungen schon vor der Entgegennahme einer Ware oder

vor Ausführung einer Dienstleistung als angenommen.

Gegenbestätigungen des Käufers oder Auftraggebers unter Hinweis auf seine

Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

 

1.3

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn

diese von der EXPODESIGNCARPET schriftlich bestätigt wur-

den.

 

§ 2 Preise

 

2.1

Soweit nicht anders angegeben, ist die EXPODESIGNCARPET

an die, in ihren Angeboten, festgelegten Preise bis sieben Tage nach deren

Erscheinen oder Bekanntgabe gebunden. Maßgebend sind jedoch die, in der

Auftragsbestätigung genannten, Preise, zuzüglich der jeweils geltenden ge-

setzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Leistungen und Lieferungen werden

gesondert berechnet.

 

2.2

Die EXPODESIGNCARPET ist berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung

vorzunehmen, wenn nach Vertragsabschluss Änderungen eintreten, die der

Auftraggeber oder Käufer zu verantworten hat.

 

§ 3 Versand

 

3.1

Der Versand von Ware geschieht auf Rechnung und Gefahr des Auftragge-

bers. Mit Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch

mit Verlassen des Lagers gehen Gefahr und Kosten auf den Besteller / Auf-

traggeber über.

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

 

4.1

Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart

werden können, bedürfen der Schriftform.

 

4.2

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder Ereignis-

sen, die die Lieferung von Waren oder Ausführung einer Dienstleistung we-

sentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere

Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Liefe-

ranten der EXPODESIGNCARPET oder deren Unterlieferanten

eintreten - hat die EXPODESIGNCARPET  diese auch bei ver-

bindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Proble-

me berechtigen die EXPODESIGNCARPET die Lieferung bzw.

Dienstleistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemesse-

nen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils

einer Lieferung / Dienstleistung, ganz vom Vertrag zurückzutreten.

 

§ 5 Gewährleistungsansprüche

 

5.1

Die EXPODESIGNCARPET gewährleistet, dass von ihr

vertriebene Produkte frei von Fabrikations- oder Materialmängeln sind. Insofern

gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Diese beginnen mit dem Liefer-

datum bzw. dem Datum der Ausführung einer Dienstleistung. Werden inner-

halb der Gewährleistungszeit Betriebs- oder Wartungsanweisungen der EXPODESIGNCARPETE

nicht befolgt, Änderungen an Produkten der

EXPODESIGNCARPET eigenmächtig vorgenommen, Teile

ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikatio-

nen entsprechen, entfällt jegliche Gewährleistung, wenn der Auftraggeber /

Käufer nicht eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer

dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, widerlegt.

Beanstandungen des gelieferten Messestandes oder Mietmessestandes, der

Möbel, des Materials und der Verlegedienstleistung sind der EXPODESIGNCARPET 

unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Möglichkeit, die Reklamation durch

Mitarbeiter der EXPODESIGNCARPET, oder von ihr beauftragter Personen,

begutachten zu lassen, muß bestätigt und eingeräumt werden. Der Auftraggeber ist

insoweit verpflichtet, die gelieferten Gegenstände nach Anlieferung unverzüglich auf

ihre Vollständigkeit, erkennbare Beschädigungen sonstige Verluste oder anderweitige

Schäden zuüberprüfen und diese der EXPODESIGNCARPET ohne schuldhafte Ver-

zögerung anzuzeigen. Geringfügige, insbesondere handelsübliche Abweichungen in

Qualität, Farbe, Design, Gewicht oder Verarbeitung stellen keinen Reklamationsgrund dar.

 

§ 6 Zahlung und Zahlungsbedingungen

 

6.1

Der Rechnungsbetrag ist zum angegebenen Zahlungsziel fällig und muss

spätestens an diesem Tag auf einem unserer Konten eingegangen sein,

sonst ist eine Auftragsausführung nicht möglich.

Ein Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den

Parteien.

Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung, zu-

züglich der darin unter Umständen enthaltenen Verzugszinsen, verrechnet.

Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen der EXPODESIGNCARPET ist nur

mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen

möglich.

 

§ 7 Zahlungsverzug

 

7.1

Ein Zahlungsverzug liegt spätestens dann vor, wenn der im Rechnungsdatum

genannte Tag bzw. ein gesondert vereinbartes Nettoziel abgelaufen ist, ohne

das eine Zahlung erfolgte. Eine in Verzug setzende Mahnung ist daher nicht

erforderlich.

Nach Fälligkeit der Forderung ist die EXPODESIGNCARPET

berechtigt, Verzugszinsen mit 9 % über dem Basiszins der Europäischen Zen-

tralbank, ausgehend vom jeweiligen Auftragsdatum an, geltend zu machen.

Des Weiteren ist die EXPODESIGNCARPET berechtigt, einen

20 prozentigen Schaden, ausgehend vom Nettogesamtpreis, als Verzugs-

schaden geltend zu machen, es sei denn, der Auftraggeber weist einen ge-

ringeren dadurch entstandenen Schaden nach.

 

7.2

Vor der völligen Begleichung sämtlicher fälligen Rechnungen, einschließlich

Verzugszinsen, ist die EXPODESIGNCARPET in keiner Weise

zu weiteren Leistungen, auch aus eventuellen anderen Verträgen mit dem

Auftraggeber, verpflichtet.

 

7.3

Ergibt sich ein Zahlungsverzug bei terminlich vereinbarten Teilzahlungen,

werden in jedem Falle 100 % der in Rechnung gestellten Summe noch vor

der Lieferung von Material oder Ausführung einer Dienstleistung fällig.

 

7.4

Kann die Lieferung von Material oder die Ausführung von Dienstleistungen auf

Grund eines Zahlungsverzuges nicht ausgeführt werden, kommt dies einer

Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber gleich und wird, entspre-

chend den Stornierungsbedingungen der EXPODESIGNCARPET abgerechnet (siehe § 10 dieser AGB).

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

 

8.1

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderun-

gen als Kontokorrent etc.), die der EXPODESIGNCARPET aus

jeglichem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen,

werden ihr Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen ihrer Wahl freigegeben

werden, soweit deren Wert die offenen Forderungen nachhaltig nicht um

mehr als 20 % übersteigen.

 

8.2

Die gelieferte Ware bleibt bis bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum

der EXPOREINHARDT GmbH. Der Auftraggeber ist berechtigt,

die im Eigentumsvorbehalt der EXPODESIGNCARPET stehen-

den Materialien und Gegenstände innerhalb des ordnungsgemäßen Ge-

schäftsverkehrs zu verarbeiten und zu nutzen, solange er nicht im Zahlungs-

verzug ist. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung von nicht bezahlten

Materialien und Gegenständen aus Lieferungen der EXPODESIGNCARPET

sind nicht zulässig. Die aus einem Weiterverkauf des geliefer-

ten Materials oder gelieferter Waren, oder sonstigem Rechtsgrund entstan-

denen Forderungen bzgl. des Eigentumvorbehaltes (einschließlich sämtlicher

Forderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber / Käufer sicherheits-

halber in vollem Umfang an die EXPODESIGNCARPET ab.

Die EXPODESIGNCARPET ihrerseits ermächtigt den Auftrag-

geber / Käufer widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen in ihrem

Namen einzuziehen.

Bei Zugriffen Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt der EXPODESIGNCARPET

stehende Waren oder Materialien werden diese durch den Auftraggeber / Käufer

auf den entsprechenden Sachverhalt hingewiesen.

Auch ist in diesem Fall die EXPODESIGNCARPET unverzüglich zu benachrichtigen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers / Käufers - insbesondere Zahlungs-

verzug - ist die EXPODESIGNCARPET berechtigt, die von ihr gelieferten Waren oder

Materialien wieder zurückzunehmen oder gegebenenfalls eine Abtrennung der Heraus-

gabeansprüche des Auftraggebers / Käufers gegenüber Dritten zu verlangen.

Wenn bis zum Termin der Messestand-Übergabe an den Auftraggebernicht der fällige

Zahlungseingang auf einem Konto der EXPODESIGNCARPET gutgeschrieben, oder

am Tag der Standübergabe in Barzahlung vollständig beglichen wird, ist die

EXPODESIGNCARPET berechtigt, den Stand sofort wieder abzubauen und Möbel sowie

Teppich noch vor Messebeginn zu entfernen. Schecks in jeglicher Form werden als

Zahlungsmittel nicht akzeptiert. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vor-

behaltsware durch die EXPODESIGNCARPET liegt - soweit nicht das Abzahlungs-

gesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag vor.

 

 

§ 9 Rücktrittsrecht

 

9.1

Vorraussetzung für die Belieferung eines Auftraggebers / Käufers durch die

EXPODESIGNCARPET ist dessen zweifelsfreie Kreditwürdig-

keit. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwür-

digkeit des Auftraggebers / Käufers über die Höhe der Auftragssumme

zweifelhaft erscheinen lassen - insbesondere eine erhebliche Verschlechte-

rung der Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellung, Räumungsverkauf,

Geschäftsaufgabe, Konkursantrag, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,

Scheck- oder Wechselproteste, Geschäftsauflösung und ähnliche Umstände,

oder wenn der Auftraggeber / Käufer Vorräte, Außenstände oder gekaufte

Ware verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bereitstellt, fällige

Rechnungen trotz Mahnung nicht zahlt, zulässige Bankeinzugs- oder Last-

schriftaufträge nicht eingelöst werden oder eine Kreditversicherung des Auf-

traggebers / Käufers abgelehnt oder gekündigt wird - ist die EXPODESIGNCARPET

berechtigt, Vorrauszahlungen oder Sicherheiten zu

verlangen, oder vom Vetrag zurückzutreten. Vereinbarte Lieferfristen gelten

ab diesem Zeitpunkt als unterbrochen.

 

§ 10 Stornierung von Aufträgen durch den Auftraggeber / Käufer

 

10.1

Bei einem Rücktritt des Auftraggebers / Käufers vom Auftrag, sind der 

EXPODESIGNCARPET der dadurch entstandene Schaden, sowie alle, durch

die Bearbeitung des Auftrags bisher entstandenen, Kosten aus Arbeits- und

Verwaltungsaufwand, für diesen Auftrag georderten Materialien,Montage-,

Verlege- und Aufbauteams, sowie Bereitstellungs- und Planungskosten als

Stornierungskosten nach folgender Zeitstaffelung zu erstatten:

 

10.2

Tritt der Auftraggeber / Käufer 60 Tage vor Beginn der Messe oder Veranstal-

tung vom Auftrag zurück, müssen 30 % der Auftragssumme als Stornierungs-

kosten erstattet werden.

 

10.3

Tritt der Auftraggeber / Käufer 30 Tage vor Beginn der Messe oder Veranstal-

tung vom Auftrag zurück, müssen 60 % der Auftragssumme als Stornierungs-

kosten erstattet werden.

 

10.4

Tritt der Auftraggeber / Käufer 20 Tage vor Beginn der Messe oder Veranstal-

tung vom Auftrag zurück, müssen 90 % der Auftragssumme als Stornierungs-

kosten erstattet werden.

 

10.5

Tritt der Auftraggeber / Käufer 19 - 1 Tage vor Beginn der Messe oder Veran-

staltung vom Auftrag zurück, müssen 100 % der Auftragssumme als Stornie-

rungskosten erstattet werden. 

 

10.6

Die Stornierung muss in jedem Falle schriftlich erfolgen.

 

10.7

Die Stornierungskosten werden lt. Staffelung mit dem Tag der Stornierung so-

fort fällig.

 

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

11.1

Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbe-

ziehungen zwischen Auftraggeber / Käufer und der EXPODESIGNCARPET

gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

11.2

Soweit der Auftraggeber / Käufer Voll- oder Minderkaufmann im Sinne des

Handelsgesetzbuches, und / oder juristische Person des öffentlichen Rechts

ist, ist der Stammsitz der EXPODESIGNCARPET ausschließlicher Gerichtsstand

für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittel- oder unmittelbar ergebenden

Streitigkeiten. EXPODESIGNCARPET hat jedoch das Recht, auch an einem

anderen Gerichtsstand, der in den gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, zu klagen.

Dies gilt insbesondere für den Gerichtsstand  der Messe sowie der besonderen

Gerichtsstände der Niederlassung. Unter mehreren denkbaren Gerichtsständen hat

die EXPOREINHARDT GmbH das ausschließliche Wahlrecht.

 

§ 12 Schlußbestimmungen

 

12.1

Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder

im Rahmen sonstiger Vereinbahrungen, unwirksam sein oder werden, wird

davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen

nicht berührt.

 

12.2

Es wird darauf hingewiesen, dass Daten der Auftraggeber / Käufer, die den

Geschäftsbeziehungen mit der EXPODESIGNCARPET zugrun-

de liegen oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgeset-

zes von der EXPOREINHARDT GmbH verwaltet und verarbeitet

werden.

 

12.3

Nebenabreden sind nichtig, wenn sie nicht ausdrücklich und schriftlich gegen-

über dem Auftraggeber / Käufer bestätigt werden.

 

12.4

Bei Erteilung eines Auftrags an die EXPODESIGNCARPET erkennt der

Auftraggeber / Käufer deren AGB vollständig an.